§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle – auch zukünftige – Verträge der ALL
EMBEDDED GmbH & Co. KG mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss
von Service- und Werkverträgen. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender
Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Kunden und uns getroffen werden, sind in den
jeweiligen Verträgen und in diesen AGB schriftlich festgehalten.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Die von uns bereitgestellten Angebote sind freibleibend.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Kunden, unabhängig davon ob telefonisch, per Post, über
jegliche Internet-Kanäle, Fax oder E-Mail, gilt als verbindliches Vertragsangebot. Ergibt sich aus der
Bestellung nicht etwas anderes, sind wir berechtigt, das Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen,
nach Angebotserhalt, anzunehmen.
(3) Jegliche Angaben wie Illustrationen, Entwürfe, Gewicht, Maße oder sonstige
Spezifikationsdaten sind annäherungsweise und für uns unverbindlich. Wir behalten uns an allen
Abbildungen, Entwürfen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen Eigentums- und Urheberrechte
vor. Dies gilt ebenfalls für solche geschriebenen Unterlagen, die als „vertraulich“ angegeben sind.
Für ihre Weitergabe ist eine schriftliche Genehmigung erforderlich.

§ 3 Preise und Zahlungs-Modalitäten

(1) Die Verkaufspreise für jegliche Waren und Maschinen gelten ab Werk oder Lager ausschließlich
Verpackung und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern in unserer Auftragsbestätigung
nicht etwas anderes vereinbart ist.
(2) Fahrtkosten für Service- und Reparaturarbeiten werden pauschal berechnet. Analyse- und
Aufwände zur Störungsbeseitigung werden nach Stunden oder Tagessätzen abgerechnet.
Benötigte Ersatzteile werden nach den tagesgültigen Preisen zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer berechnet.
(3) Wir sind berechtigt zusätzliche Aufwände die durch Verhalten oder Unterlassen des Kunden
oder von ihm Beauftragten entstehen, nach den tagesgültigen Preisen zu berechnen.
Dies gilt u.a. für Warte- und Fahrtzeiten die wegen fehlender Vorbereitung / Leistungserbringung /
Mitwirkungshandlungen, nicht möglichem Zugang zum Erfüllungsort, entstehen. Dies schließt
insbesondere auch notwendige Rückmeldungen und Anpassungen mit ein.
(4) Der Kaufpreis oder die sonstige Vergütung ist zu 90% innerhalb von 7 Tagen nach Auftragsvergabe und zu 10% nach Inbetriebnahme, innerhalb von 7 Werktagen ohne Abzug fällig. Änderungen zu dieser Regelung bedürfen der Schriftform und sind auf der Rechnung oder
dem Angebot von uns entsprechend vermerkt. Bezüglich der Folgen des Zahlungsverzuges gelten
die gesetzlichen Regelungen.
(5) Nur rechtskräftig festgestellte, unbestrittene oder von uns anerkannte Gegenansprüche dürfen
vom Kunden aufgerechnet werden.

§ 4 Lieferung

(1) Jegliche Angaben zu Lieferzeiten sind annäherungsweise. Verbindliche Liefertermine oder –
fristen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Eine Angabe der angenommenen Lieferzeit
setzt immer die vorherige Klärung aller technischen und für die Auftragserfüllung nötigen Fragen
voraus. Weitere Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferverpflichtung ist die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erledigung der Verpflichtungen des Kunden und der von ihm beauftragten
Dritten. Vorbehalten bleicht die Einrede des nicht erfüllten Vertrages.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen die auf höherer Gewalt oder Streik zurück zu führen sind,
haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie erlauben
uns, eine zeitliche Verschiebung der Leistung oder Lieferung um die Dauer der Verhinderung und
einer angemessenen Anlaufzeit. Ferner genehmigen Sie uns wegen des noch nicht erfüllten Teils
den teilweisen oder vollständigen Rücktritt vom Vertrag. Für den Fall, dass dem Kunden die
Vorenthaltung der Leistung nicht mehr zumutbar ist, hat dieser, unter Vorangang einer
angemessenen Nachfristsetzung, das Recht, betreffend des noch nicht erfüllten Teils, vom Vertrag
zurückzutreten.
(3) Bei Annahmeverzug durch den Kunden oder schuldhafter Verletzung anderweitiger
Mitwirkungspflichten, behalten wir uns das Recht vor, für den dadurch entstehenden Schaden, als
auch dadurch resultierende Mehraufwendungen, Ersatz zu verlangen. Weitergehende
diesbezügliche Rechte oder Ansprüche behalten wir uns vor.
(4) Liegen die Voraussetzungen aus Abs. (3) vor, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder
einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem
dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5) Unsere Haftungsverpflichtung gründet sich auf die gesetzlichen Bestimmungen, vorausgesetzt
der betroffene Kaufvertrag ist ein Fixgeschäft im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder des § 376
HGB. Weiter haften wir ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen, für den Fall, dass als Folge
eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde zur Geltendmachung berechtigt ist, dass
sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(6) Ebenfalls haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf eine
vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung begründet ist die wir zu vertreten haben; ein
Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Für den Fall, dass der
Lieferverzug auf eine durch uns verschuldete grob fahrlässige Vertragsverletzung zurück zu führen
ist, ist unsere Haftung auf Schadenersatz auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
(7) Für den Fall, dass der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht beruht haften wir ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen,
aber die Schadensersatzhaftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt.
(8) Soweit es für den Kunden zumutbar ist, sind wir zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit
berechtigt.

§ 5 Gefahrübergang und Versicherung

(1) Die Verladung sowie der Versand erfolgen ohne Versicherung auf Gefahr des Kunden,
unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt.
(2) Auf Wunsch des Kunden wird eine Transportversicherung für die Lieferung beansprucht. Die
hierfür anfallenden Kosten trägt der Kunde.

§ 6 Mängelhaftung für Kaufverträge über neue bewegliche Sachen

(1) Ist der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
pflichtgemäß nachgekommen, kann er Mängelansprüche geltend machen.
(2) Liegt ein Mangel der Kaufsache vor, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung
in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.
(3) Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen, kann der Kunde nach seiner Wahl, Minderung oder
Rücktritt verlangen.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche
geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche
Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5) Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen haften wir nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Allerdings ist in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Es handelt sich um eine
wesentliche Vertragspflicht, wenn Pflicht auf die sich die Verletzung bezieht, auf deren Erfüllung
der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.
(6) Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere
Haftung auch im Rahmen von Abs. (3) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schadens begrenzt.
(7) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt
unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt
bleibt die Haftung ebenfalls, wenn wir Mängel arglistig verschwiegen oder deren
Abwesenheit garantiert haben.
(8) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
(9) Gerechnet ab Gefahrenübergang, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 12
Monate.

§ 7 Mängelhaftung für Kaufverträge über gebrauchte bewegliche Sachen

(1) Soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist, werden gebrauchte Sachen unter
Ausschluss der Gewährleistung in der Beschaffenheit geliefert, in welcher sie sich bei
Abschluss des Vertrages befinden.
(2) Sollte der Kunde Schadensersatzansprüche geltend machen, die auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Insofern wir
nicht beschuldigt werden vorsätzliche Vertragsverletzungen begangen zu haben, ist die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt.
(3) Sollten wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, haften wir nach den
gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Es handelt sich um eine
wesentliche Vertragspflicht, wenn der Kunde auf deren Erfüllung vertraut hat und auch
vertrauen durfte.
(4) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt die Haftung ferner dann, wenn wir Mängel arglistig
verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben.

§ 8 Haftung bezüglich Abnahme und Mangel bei Service- und Reparaturaufträgen

(1) Unterschreibt oder bestätigt der Kunde auf anderem Wege, den Servicebericht, gilt die
Leistung als abgenommen.
(2) Gewährleistungsansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn dieser uns unverzüglich
über auftretende Mängel in Kenntnis setzt.
(3) Sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Insofern uns
keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorgeworfen wird, ist die Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(4) Für den Fall, dass wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, haften wir
nach den gesetzlichen Bestimmungen. Auch in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Von einer
wesentlichen Vertragspflicht ist auszugehen, sollte sich die Pflichtverletzung auf eine
Pflicht beziehen, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.
(5) Steht dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zu, ist
unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. (3) auf Ersatz des vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(6) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt die Haftung auch dann, wenn wir Mängel arglistig
verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben.
(7) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
(8) Gerechnet ab Abnahme, beträgt Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 12 Monate.

§ 9 Gesamthaftung

(1) Ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, ist eine
weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in §§ 6-8 vorgesehen, ausgeschlossen. Dies
gilt besonders für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss,
wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von
Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf
Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt
ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung
sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen
Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind
berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist,
die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene
Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu
versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde
diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht
übergegangen ist, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der
gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der
Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage
gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr
berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-
Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob
die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur
Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die
Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung
nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung
vorliegt.
(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt
stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des
Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit
anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu
den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall
der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des
Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns
anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder
Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt
der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der
Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese
Abtretung schon jetzt an.

§ 11 Gerichtsstand – Erfüllungsort – Sonstiges

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem
Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem
Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages
getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

Stand: Gültig ab 01.03.2020